Die Bundesregierung hat Erleichterungen für Asysuchende und Geduldete bei der Arbeitsaufnahme beschlossen.
Das absolute Beschäftigungsverbot gilt nur noch für die ersten 3 Monate. Danach besteht zumindest nachrangiger Arbeitsmarktzugang. Bisher betrug die Wartefrist 9 Monate für Asylsuchende und 1 Jahr für Geduldete.
In bestimmten Fällen entfällt außerdem die "Vorrangprüfung" für den Arbeitsmarktzugang. Die Bundesanstalt für Arbeit durfte bisher einer Beschäftigung von Asylbewerbern und Geduldeten nur unter bestimmten Voraussetzungen zustimmen: Für das konkrete Stellenangebot durften keine deutschen Arbeitnehmer, EU-Bürger oder entsprechend rechtlich gleichgestellte Ausländer zur Verfügung stehen. Durch die Beschäftigung durften sich außerdem keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben.
Diese Vorrangprüfung entfällt nun:
- für Hochschulabsolventinnen und -absolventen in Engpassberufen, die die Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllen oder
- für Fachkräfte, die eine anerkannte Ausbildung für einen Engpassberuf nach der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit haben beziehungsweise an einer Maßnahme für die Berufsanerkennung teilnehmen oder
- wenn die Menschen seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland sind.
Am 11. November 2014 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung in Kraft getreten. Mit der Verordnung setzt die Bundesregierung ihre Zusage um, den Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und Geduldete weiter zu erleichtern. Die Neuregelung ist auf drei Jahre befristet. Die Bundesregierung wird anschließend, unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation, über eine Verlängerung entscheiden.
Hier finden Sie die beiden <link file:121 download file>Gesetzesänderungen zum Download.