Bundestag beschließt Gesetz zum Bleiberecht - Verbesserungen für die Anerkennung

Mit dem am 02.07.2015 vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Neuordnung des Bleiberechts werden auch wesentliche Verbesserungen der Zuwanderungsmöglichkeiten im Kontext der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen erreicht:

  • Neuer Aufenthaltstitel für Anpassungsqualifizierungen

In dem neuen § 17a des Aufenthaltsgesetzes wird die Möglichkeit für ausländische Fachkräfte geschaffen, eine Anpassungsqualifizierung in Deutschland durchzuführen, damit der eigene Berufsabschluss anerkannt und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden kann. Der neue Aufenthaltstitel umfasst alle Bildungsmaßnahmen, die im Kontext eines Anerkennungsverfahrens in Frage kommen, z.B. Anpassungslehrgänge, Vorbereitungskurse auf Prüfungen, Sprachkurse oder betriebliche Weiterbildungen. § 17a berechtigt außerdem zur Einreise zwecks Absolvierung einer Kenntnisstandprüfung im Kontext Anerkennung sowie zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an die Bildungsmaßnahme.

Der neue Aufenthaltstitel ermöglicht es auch, begleitend zu einer Anpassungsmaßnahme eine Beschäftigung aufzunehmen, die im Zusammenhang mit dem angestrebten Beruf steht. Dies wird vor allem in den Pflegeberufen zu Verbesserungen führen. Wird beispielsweise die Anerkennung als Krankenpfleger beantragt und fehlen Deutschkenntnisse, kann die ausländische Fachkraft während des Sprachkurses bereits als Krankenpflegehelfer arbeiten. Dies war Drittstaatsangehörigen bislang nicht möglich.

Weitere wichtige Änderungen des Gesetzes sind:

  • Keine Abschiebung während der Ausbildung: Für Jugendliche und Heranwachsende kann die eine Duldung für die gesamte Dauer der Berufsausbildung erteilt werden. Dies schafft eine Perspektive und Planungssicherheit für die Jugendlichen und die Betriebe.
  • Alters- und stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung für gut integrierte Ausländer: Diese Regelung gilt für alle, die acht Jahre in Deutschland leben, ihren Lebensunterhalt sichern können und ausreichende Deutschkenntnisse aufweisen. Für Familien mit minderjährigen Kindern gilt die Regelung bereits nach sechs Jahren.
  • Gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende, die nur einen Duldungsstatus haben, sollen bereits nach vierjährigem Voraufenthalt (bislang 6-jähriger Voraufenthalt) in Verbindung mit einem vierjährigen Schulaufenthalt oder Schul-/Berufsabschluss einen dauerhaftes Aufenthaltsrecht erwerben können.

Gesetzestext:

Neuer Aufenthaltstitel § 17 a Aufenthaltsgesetz „Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen“

§ 17a - Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

(1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Bildungsmaßnahme und einer sich daran anschließenden Prüfung für die Dauer von bis zu 18 Monaten erteilt werden, wenn von einer nach den Regelungen des Bundes o-der der Länder für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle festgestellt wurde, dass Anpassungsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen

1. für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsqualifikation oder

2. in einem im Inland reglementierten Beruf für die Erteilung der Befugnis zur Berufsausübung oder für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erforderlich sind. Die Bildungsmaßnahme muss geeignet sein, dem Ausländer die Anerkennung der Berufsqualifikation oder den Berufszugang zu ermöglichen. Wird die Bildungsmaßnahme überwiegend betrieblich durchgeführt, setzt die Erteilung voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer von der Bildungsmaßnahme unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer zeitlich nicht eingeschränkten Beschäftigung, deren Anforderungen in einem engen Zusammenhang mit den in der späteren Beschäftigung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen stehen, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine spätere Beschäftigung in dem anzuerkennenden oder von der beantragten Befugnis zur Berufsausübung oder von der beantragten Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erfassten Beruf vorliegt, dieser Arbeitsplatz nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 20 von Ausländern besetzt werden darf und die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen.

(4) Nach der Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation, der Erteilung der Befugnis zur Berufsausübung oder der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines der anerkannten Berufsqualifikation entsprechenden Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 20 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieser Zeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet keine Anwendung.

(5) Einem Ausländer kann zum Ablegen einer Prüfung zur Anerkennung seiner ausländischen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine spätere Beschäftigung in dem anzuerkennenden oder von der beantragten Befugnis zur Berufsausübung oder zum Führen der Berufs-bezeichnung erfassten Beruf vorliegt, dieser Arbeitsplatz nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 20 von Ausländern besetzt werden darf und die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zu-stimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen. Absatz 2 bis 4 finden keine Anwendung.“

[Regelung ist noch nicht in Kraft getreten]


Abonnieren Sie unseren Newsletter

Das Förderprogramm IQ – Integration durch Qualifizierung wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Europäische Union über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) gefördert und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge administriert. Partner in der Umsetzung sind das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bundesagentur für Arbeit.